Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Die Klägerin ist bei dem beklagten Kreis bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1985 als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.528,91 EUR beschäftigt.
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