Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 124 - 126 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.08.2004, zugegangen am 26.08.2004, aufgelöst worden ist,
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