LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2011
8 Sa 361/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 382/10

Ordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 361/10

DRsp Nr. 2011/16616

Ordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers

1. Mit den Worten "Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen" beleidigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in grober Weise; die Äußerung enthält eine erhebliche Miss- oder Nichtachtung des Betroffenen in seiner Arbeitgeberstellung. 2. Mit einer groben Beleidigung des Arbeitgebers verstößt der Arbeitnehmer in besonders schwerer Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten; da der Arbeitnehmer unter diesen Umständen mit einer Billigung seines Verhaltens nicht rechnen kann, ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung nicht erforderlich.

Auf die Berufung des Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.6.2010 - 3 Ca 382/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.5.2010 nicht zum 30.6.2010, sondern erst zum 31.7.2010 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 82 % und der Beklagte 18 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu

67 % dem Kläger und zu 33 % dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand: