LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2011
5 Sa 258/11
Normen:
BGB § 139; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2868/09

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Betriebsübergang; Funktionsnachfolge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 258/11

DRsp Nr. 2012/11331

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Betriebsübergang; Funktionsnachfolge

1. Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet noch keinen Betriebsübergang. 2. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden; denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. 3. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt; dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist. 4. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen.