LAG Hamm - Urteil vom 02.03.2012
10 Sa 1020/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3686/10

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Verletzung der Pflicht zur Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1020/11

DRsp Nr. 2012/9584

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Verletzung der Pflicht zur Sozialauswahl

1. § 1Abs. 3KSchGist verletzt, wenn der Arbeitgeber notwendige Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat.2. Dies ist der Fall, wenn der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer falsch bestimmt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011- 6 Ca 3686/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, der ehemaligen Beklagten zu 1., vom 29.07.2010. In erster Instanz hatte der Kläger zusätzlich den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die ehemalige Beklagte zu 2. geltend gemacht.

Der am 15.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Er ist staatlich geprüfter Techniker.