Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.05.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darum, ob die vom Beklagten am 25.07.2011 zum 31.12.2011 ausgesprochene Kündigung trotz Nichteingreifen des § 1 KSchG wegen fehlender Betriebsgröße nach § 23 KSchG deshalb das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, weil sie als widersprüchlich gegen Treu und Glauben verstieße. Die Parteien streiten ferner über Folgeansprüche aus Annahmeverzug.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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