LAG München - Urteil vom 25.01.2005
6 Sa 489/03
Normen:
BGB § 157 § 611 ; BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 2 ; MAVO § 30 § 31 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14921/01

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund trotz tariflicher Unkündbarkeit - Verband der Diözesen Deutschlands kein Dachverband katholischer Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 489/03

DRsp Nr. 2005/12507

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund trotz tariflicher Unkündbarkeit - Verband der Diözesen Deutschlands kein Dachverband katholischer Arbeitgeber

»1. Es sind Fälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT unkündbaren Angestellten des kirchlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann.2. Der Verband der Diözesen Deutschlands ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und kein Dachverband katholischer Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland.«

Normenkette:

BGB § 157 § 611 ; BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 2 ; MAVO § 30 § 31 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung mit Auslauffrist.

Der im Januar 1947 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. September 1983 (Blatt 3 bis 5 der Akte) zum 1. Oktober 1983 als Archivar in die Dienste des Beklagten getreten. Dabei hatten die Parteien u.a. auch die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der zur Ergänzung sowie Änderung bisher abgeschlossenen Tarifverträge (insbesondere des Versorgungs-TV vom 4. November 1966 i.d.F. vom 23. November 1967) für die Angestellten des Bundes arbeitsvertraglich vereinbart.