Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung mit Auslauffrist.
Der im Januar 1947 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. September 1983 (Blatt 3 bis 5 der Akte) zum 1. Oktober 1983 als Archivar in die Dienste des Beklagten getreten. Dabei hatten die Parteien u.a. auch die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (
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