LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.07.2011
L 10 VE 55/10
Normen:
OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 37/06

OpferentschädigungDrohung mit ScheinwaffeSchockschaden bei 6 Wochen altem Säugling auszuschließen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 10 VE 55/10

DRsp Nr. 2012/7733

OpferentschädigungDrohung mit ScheinwaffeSchockschaden bei 6 Wochen altem Säugling auszuschließen

1. Auch die Bedrohung mit einer einer Schußwaffe täuschend ähnlichen, aber ungefährlichen Scheinwaffe kann als Gewaltanwendung im Sinne des OEG in Frage kommen. 2. Die gesundheitliche Schädigung als Schockschaden auch psychischer Art als kausales Resultat der Bedrohungslage scheidet jedoch bei einem nicht einmal 2 Monate alten Säugling wegen noch fehlender Wahrnehmungsfähigkeit der scheinbaren Gefahrenlage aus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger Schädigungsfolgen i.S. des OEG eingetreten sind und ihm deswegen Versorgungsansprüche zustehen.

Der am 18. November 2000 geborene Kläger befand sich am 4. Januar 2001 auf den Armen seiner Mutter in den Geschäftsräumen der Volksbank in J., als diese von drei mit nicht geladenen Gaspistolen bewaffneten Männern überfallen wurde.