Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.05.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Versorgung nach einem GdS von 30 über den Monat Oktober 2014 hinaus zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. 3.
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