I.
Mit dem durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit abgelehnt, als in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ulm .... in den Anklagepunkten .... den beiden Angeklagten H. und Dr. P. tatmehrheitlich begangene Betrugstaten zum Nachteil der Firma ..... (im Folgenden: B GbR) zur Last gelegt wurden. Im übrigen hat die Strafkammer die Anklageschrift zu anderen, den Angeklagten H. und Dr. P. sowie den Angeklagten P. und B. vorgeworfenen Taten ohne Einschränkungen zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Strafkammer zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
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