I.
Das Amtsgericht hat gegen die Verfallsbeteiligte wegen Nichtgewährens des Mindestlohnes den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 400.000 DM angeordnet.
Nach den Feststellungen ist die Verfallsbeteiligte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht mit Hauptsitz in K./Polen, wo sie Steinbrüche betreibt, Steine als Baumaterialien und Wertstoffe bearbeitet und mit diesen insbesondere grenzüberschreitend nach Deutschland Handel treibt.
Von ihrer Niederlassung in B. aus verwaltet und organisiert sie ihre in Deutschland entfalteten Tätigkeiten auf dem Bausektor, die im Sinne des AEntG überwiegend als Bauleistungen zu bewerten sind. Insbesondere ist die Verfallsbeteligte in diesem Zusammenhang im Rahmen des deutsch-polnischen Werkvertragsabkommens tätig.
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