Der Kläger war Handelsvertreter (Versicherungsvertreter) der Beklagten. Nach Nr. 6.1. des zwischen dem Kläger und der hinter der Beklagten stehenden Versicherung abgeschlossenen Vertrages war die Vereinbarung - abgesehen von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines jeden Kalendermonats kündbar.
Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien am 22.6.1984 mündlich und am 28.6.1984 nochmals schriftlich aus wichtigem Grund fristlos. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der zunächst beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage und beantragte die Feststellung, daß die fristlose Kündigung rechtswirksam ist. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nahm der Kläger die Klage zurück.
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