I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der B..... & P.... GmbH Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 1998. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Zahlung von 17.941,47 DM (= 9.173,33 EUR) gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB einen Anspruch auf Zahlung von 9.173,33 EUR.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den objektiven Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen.
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