OLG Koblenz - Beschluss vom 17.01.2013
5 U 983/12
Normen:
SGB X § 116 Abs. 6; BGB §§ 164, 249, 254, 276, 277, 278, 280, 421, 536, 536 a, 536 c, 823, 1631, 1664; StGB §§ 13, 229; ZPO § 286, 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 1041
VersR 2014, 770
ZMR 2013, 2
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 382/11

OLG Koblenz - Beschluss vom 17.01.2013 (5 U 983/12) - DRsp Nr. 2013/4034

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 5 U 983/12

DRsp Nr. 2013/4034

1. Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (hier bejaht).2. Dass ein Mangel der Mietsache dem Vermieter angezeigt wurde, muss der Mieter beweisen. Dazu gehört auch, dass der Adressat der Mangelanzeige Vertreter oder Empfangsbote des Vermieters war oder dass sie dem Vermieter auf andere Weise zugegangen ist. Klagt ein Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht, trifft ihn die Beweislast.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mainz vom 23.07.2012, Az. 4 O 382/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 14.02.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 6; BGB §§ 164, 249, 254, 276, 277, 278, 280, 421, 536, 536 a, 536 c, 823, 1631, 1664; StGB §§ 13, 229; ZPO § 286, 287;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach behauptetem gesetzlichem Forderungsübergang nach § 116 SGB X materiellen Schadensersatz.