OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2002
4 U 116/01
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Nr. 2 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 383
OLGReport-Düsseldorf 2002, 389
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 204/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2002 (4 U 116/01) - DRsp Nr. 2002/6712

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 4 U 116/01

DRsp Nr. 2002/6712

»1. Löst sich beim Entladen von Steinen mit Hilfe eines Selbstentladekrans durch den LKW-Fahrer des Lieferanten ein Stein von einer Palette und wird dadurch ein Bauarbeiter verletzt, so gehört es zu dem nach § 831 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber des LKW-Fahrers obliegenden Entlastungsbeweis, dass er den Fahrer nach der Einstellung bei der Bedienung des Selbstentladekrans nicht nur auf dem Betriebsgelände, sondern gelegentlich auch während der übertragenen Fahrten kontrolliert hat. 2. Die Eintrittspflicht des Arbeitgebers des Fahrers und des KFZ-Hafpflichtversicherers für die Körperverletzung des Bauarbeiters ist nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen Eingliederung des Bauarbeiters in den Betrieb des Lieferanten der Steine ausgeschlossen, wenn der Bauarbeiter unwiderlegt erklärt, er habe sich nur zum Schutz von Passanten in den Gefahrenbereich begeben, und deshalb davon auszugehen ist, dass er in erster Linie Hilfe bei gemeiner Gefahr i. S. von § 2 Abs.1 Nr. 13 a SGB VII leisten wollte.«

Normenkette:

BGB § 831 Abs. 1 S. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Nr. 2 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.