OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.05.2001
2a Ss (OWi) 369/00 - (OWi) 24/01 III
Normen:
StPO § 274 § 258 Abs. 2, Abs. 3 ; SchwarzArbG § 1 Abs. 3 ; HwO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 34
NStZ-RR 2002, 58
Vorinstanzen:
StA Wuppertal - 20 Js 710/00 ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.05.2001 (2a Ss (OWi) 369/00 - (OWi) 24/01 III) - DRsp Nr. 2001/16426

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 369/00 - (OWi) 24/01 III

DRsp Nr. 2001/16426

»1. Entfällt die formelle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls wegen widersprüchlicher Vermerke und verbleiben nach freibeweislichen Erhebungen Zweifel, ob der Betroffene das letzte Wort hatte, gehen diese zu seinen Lasten. 2. Die Asphaltierung einer ca. 400 m² großen Hoffläche kann zu den wesentlichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Handwerksordnung gehören. Auf die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Straßenverkehr kommt es dabei nicht an. 3. Für die Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks von dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbauers kommt es auf den Gesamtcharakter der hergestellten Anlage an.«

Normenkette:

StPO § 274 § 258 Abs. 2, Abs. 3 ; SchwarzArbG § 1 Abs. 3 ; HwO § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Schwarzarbeit" zu einer Geldbuße von 5.000 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine Verfahrensfehler ergeben.

a) Die vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ist nicht in einer den §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Form ausgeführt und damit unzulässig.