LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2010
7 TaBV 84/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 255/09

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Sozialplanpflicht bei Nichterreichen der erforderlichen Beschäftigtenzahl; Zeitpunkt zur Ermittlung der Betriebsgröße bei mehreren selbständigen Betriebsänderungen

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 84/09

DRsp Nr. 2010/17177

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Sozialplanpflicht bei Nichterreichen der erforderlichen Beschäftigtenzahl; Zeitpunkt zur Ermittlung der Betriebsgröße bei mehreren selbständigen Betriebsänderungen

1. Der maßgebliche Zeitpunkt, für den gemäß § 111 S. 1 BetrVG die Größe des Unternehmens ermittelt werden muss, ist derjenige, in welchem die Planung zur Durchführung der betreffenden Betriebsänderung abgeschlossen ist. Die Planung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des Unternehmens der verbindliche Beschluss zur Durchführung der Betriebsänderung getroffen worden ist. 2. Auf einen früheren Zeitpunkt kann für § 111 S. 1 BetrVG schon aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls dann abgestellt werden, wenn der Arbeitgeber schon vorher unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung umgesetzt hat. 3. Werden in einem Unternehmen mehrere selbständige Betriebsänderungen nacheinander vorgenommen, stellt sich die Frage nach der Beschäftigtenzahl i. S. v. § 111 S. 1 BetrVG für jede Betriebsänderung neu.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 in Sachen 12 BV 255/09 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112;

Gründe

I.