LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.10.2011
5 TaBV 29/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 59 a/11

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei unsubstantiierten Darlegungen des Betriebsrats zum Personalabbau bei Schließung von Filialen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2012/2513

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei unsubstantiierten Darlegungen des Betriebsrats zum Personalabbau bei Schließung von Filialen

Ein Antrag nach § 98 ArbGG ist wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle unbegründet, wenn mit der Schließung mehrerer Filialen kein nennenswerter Personalabbau i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG verbunden ist, weil das Personal in andere Filialen versetzt wird. Die Einsetzung der Einigungsstelle kommt gemäß § 98 ArbGG i. V. m. § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG nur dann in Betracht, wenn der Betriebsrat - gemessen am gegnerischen Vortrag der Arbeitgeberin - hinreichend konkrete Anhaltspunkte bzw. Indizien vorträgt, aufgrund derer zumindest die Möglichkeit besteht, die Arbeitgeberin beabsichtige, auf der Grundlage eines einheitlichen Konzepts, sämtliche kleinen Filialen an andere Standorte mit bereits vorhandenen oder neu zu errichtenden großen Filialen zu verlagern.

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.07.2011, Az. 1 BV 59 a/11, werden die Anträge des Betriebsrates insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 1;

Gründe: