LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2005
4 TaBV 54/05
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 480/05

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei ungekündigter Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 54/05

DRsp Nr. 2006/1580

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei ungekündigter Betriebsvereinbarung

»1. Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle.2. Solange eine noch ungekündigte Betriebsvereinbarung über den begehrten Regelungsgegenstand besteht, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung der Einführung eines Zwei-Schicht-Betriebs sowie einer Rufbereitschaft für die Industrieelektroniker des Bereichs x.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1., die Arbeitgeberin, betreibt ein Cateringunternehmen. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb .... der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb sind acht Industrieelektroniker beschäftigt. Gemäß einer "Grundsatzvereinbarung Schichtplanerstellung 40-Stunden-Woche" vom 15. Juli 2004, die eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005 hat und wegen deren Regelungen im Einzelnen auf die Ablichtung (Anlage BE 2, Bl. 67/68 d.A.) Bezug genommen wird, ist bei der Erstellung der Schichtpläne für y (...) folgender Grundsatz zu wahren:

"...

VII.

Der jetzt einzelnen Mitarbeiter/innen zugeteilte Schichttyp wird 1:1 fortgeführt."