LAG Köln - Beschluss vom 02.03.2009
2 TaBV 111/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 109 Satz 1;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 52
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 314/08

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten bei unbestimmter Antragstellung

LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 111/08

DRsp Nr. 2009/6922

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten bei unbestimmter Antragstellung

1. Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist dann offensichtlich unzuständig, wenn mangels konkretem Auskunftsverlangen nicht feststellbar ist, ob überhaupt eine Meinungsverschiedenheit über die Auskunftsverpflichtung gegeben ist. 2. Unzuständig ist die Einigungsstelle auch, soweit lediglich die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Tatbestandes begehrt wird (erteilte Auskunft hätte früher gegeben werden müssen). Der Antrag zur Einsetzung der Einigungsstelle muss vielmehr so konkret gestellt sein, dass diese zu einem konkreten Auskunftsverlangen beurteilen kann, ob die Auskunft unzumutbar ist, derzeit noch nicht gegeben werden muss oder durch eine Erteilung Geschäftsgeheimnisse verletzt würden, ob also der konkreten Frage Schutzrechte des Arbeitgebers entgegen stehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.11.2008 - 5 BV 314/08 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 109 Satz 1;

Gründe: