1.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2) deshalb eingerichtet werden soll, weil im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Beteiligten zu 2) und einer weiteren Gesellschaft beabsichtigt ist, die kaufmännische Verwaltung der Beteiligten zu 2) mit derjenigen der übernehmenden Gesellschaft zusammen zu legen und die bisher mit einer Voll- und einer Teilzeitkraft besetzte kaufmännische Verwaltung in A-Stadt aufzulösen. Den beiden Beschäftigten ist eine Arbeitsstelle im gewerblichen Bereich des Betriebes in A-Stadt angeboten und der Teilzeitkraft eine Beschäftigung in Karlsruhe.
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