LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2010
3 Ta 7/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 10497/09

Offensichtlich mutwillige Kündigungsschutzklage; Versagung der Prozesskostenhilfe bei erkennbar erfolgloser Rechtsverfolgung; Beiordnungsantrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung neuer Tatsachen zur Erfolgsaussicht nur bis zum Instanzende

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 7/10

DRsp Nr. 2011/7009

Offensichtlich mutwillige Kündigungsschutzklage; Versagung der Prozesskostenhilfe bei erkennbar erfolgloser Rechtsverfolgung; Beiordnungsantrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung neuer Tatsachen zur Erfolgsaussicht nur bis zum Instanzende

1. Ein Antrag auf PKH u. Anwaltsbeiordnung enthält stets als Minus oder als Hilfsantrag einen Beiordnungsantrag nach § 11a Abs. 1 ArbGG. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Auch im Beschwerdeverfahren können zugunsten des Antragstellers nur Änderungen berücksichtigt werden, die sich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ergeben haben. Neuer Tatsachenvortrag der erst nach diesen Zeitpunkt erfolgt, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr begründen. Dies gilt auch für die Prüfung der offensichtlichen Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung nach § 11a Abs. 2 ArbGG.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.01.2010 - 30 Ca 10497/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 2;

Gründe:

I.