SG Stade, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen S 6 AL 112/02
DRsp Nr. 2007/21085
Offenlegung der Namen von Behördeninformanten
Voraussetzung für das Vorliegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen dritter Personen iS von § 25 Abs. 3SGB X ist ein Geheimhaltungsgrund. Vorgänge sind wegen berechtigter Interessen der Beteiligten oder dritter Personen immer dann geheim zu halten, wenn sie unter das Sozialgeheimnis gemäß § 35SGB I fallen. Bei den Namen von Behördeninformanten handelt es sich um geschützte Sozialdaten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]