SG Berlin - Beschluss vom 11.08.2005 S 38 SO 4223/05 ER
Normen:
SGB XII § 68 Abs. 1 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 2 § 98 Abs. 5 ;
Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers beim Anspruch auf Sozialhilfe
SG Berlin, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen S 38 SO 4223/05 ER
DRsp Nr. 2008/17086
Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers beim Anspruch auf Sozialhilfe
Nach § 98 Abs. 5 SGB XII ist im Sinne einer hypothetischen Betrachtungsweise der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der für die konkrete Lebenssituation, in der sich der Hilfesuchende zuvor befunden hat, Sozialhilfe hätte leisten müssen, wenn dieser seinen Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 68 Abs. 1 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 1 § 98 Abs. 2 S. 2 § 98 Abs. 5 ;