LAG Hamm - Beschluss vom 08.03.2011
1 SHa 5/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GVG 17 a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5358/10
ArbG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2263/10

Örtliche Zuständigkeit bei Erledigung von Arbeiten eines Außendienstmitarbeiters an Heimarbeitsplatz; Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei Versagung rechtlichen Gehörs

LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 1 SHa 5/11

DRsp Nr. 2011/5253

Örtliche Zuständigkeit bei Erledigung von Arbeiten eines Außendienstmitarbeiters an Heimarbeitsplatz; Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei Versagung rechtlichen Gehörs

1. Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit entsprechend §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend; die Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise bei krassen Rechtsverletzungen, etwa wenn der Beschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und er deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss. 2. Das Arbeitsgericht darf den Verweisungsbeschluss nicht erlassen, bevor es dem Kläger nicht den Schriftsatz der Beklagten, auf den es sich in dem Verweisungsbeschluss maßgeblich stützt, mit der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme zugeleitet hat; wird dieser Schriftsatz dem Kläger erst zusammen mit dem Verweisungsbeschluss übersandt, ist der Kläger gehindert, zu erwidern und den vom Arbeitsgericht vermissten Beweis für die Existenz eines Home-Office anzubieten.