LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2015
16 TaBV 200/14
Normen:
§ 76 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/14

Öffentlichkeit von Verhandlungen einer EinigungsstelleTeilnahme von Nichtmitgliedern der Einigungsstelle an deren Verhandlungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 200/14

DRsp Nr. 2015/17477

Öffentlichkeit von Verhandlungen einer Einigungsstelle Teilnahme von Nichtmitgliedern der Einigungsstelle an deren Verhandlungen

Orientierungssätze: Die mündliche Verhandlung vor der Einigungsstelle ist parteiöffentlich. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, dass Betriebsratsmitglieder, die keine Mitglieder der Einigungsstelle sind, bis unmittelbar vor Beginn der Schlussberatung an den Verhandlungen der Einigungsstelle teilnehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. August 2014 - 5 BV 4/14 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass Ziffer 3.3 Satz 1 Halbsatz 2 ("oder der außerbetriebliche Dienst über die jetzige Vertragslaufzeit hinaus eingesetzt werden") und Ziffer 3.3 Satz 2 Halbsatz 2 ("und für einen Wechsel des außerbetrieblichen Dienstes") unwirksam sind.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 76 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches.