BAG - Urteil vom 12.05.2005
6 AZR 220/04
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 § 9A Abs. 2 ; Dienstdauervorschrift der Deutschen Bundesbahn § 2 Abs. 4 § 8 Abs. 3, 4 § 10 Abs. 1 S. 1, 2 ; Eisenbahnneuordnungsgesetz Art. 2 § 14 Abs. 5 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
BAGE 114, 3432
BB 2005, 2584
NZA 2005, 1311
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2066/03
ArbG Berlin, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 36412/02

Öffentlicher Dienst - Tarifauslegung von § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 220/04

DRsp Nr. 2005/15087

Öffentlicher Dienst - Tarifauslegung von § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV

»Nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV erhält der Arbeitnehmer bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen einen Zeitzuschlag. Diese sind solche, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen. Ein Ruhetagsplan, der den zeitlichen Ablauf des Dienstes nicht in der W eise regelt, dass den eingeteilten Arbeitnehmern bekannt ist, wann sie ihren Dienst aufzunehmen und zu beenden haben, erfüllt nicht die Funktion eines Dienstplans. Erst die durch Dienständerungsblätter konkretisierte Planung regelt den zeitlichen Ablauf des Dienstes und stellt den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Dienstplan dar. Von dem Arbeitgeber angeordnete Dienste, die den Dienständerungsblättern nicht entsprechen, sind außerplanmäßig.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV erhält der Arbeitnehmer bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen einen Zeitzuschlag. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass diese nur solche sind, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen.