»Nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV erhält der Arbeitnehmer bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen einen Zeitzuschlag. Diese sind solche, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen. Ein Ruhetagsplan, der den zeitlichen Ablauf des Dienstes nicht in der W eise regelt, dass den eingeteilten Arbeitnehmern bekannt ist, wann sie ihren Dienst aufzunehmen und zu beenden haben, erfüllt nicht die Funktion eines Dienstplans. Erst die durch Dienständerungsblätter konkretisierte Planung regelt den zeitlichen Ablauf des Dienstes und stellt den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Dienstplan dar. Von dem Arbeitgeber angeordnete Dienste, die den Dienständerungsblättern nicht entsprechen, sind außerplanmäßig.«
Orientierungssätze:1. Nach § 9 Abs. 8 Unterabs. 3 JazTV erhält der Arbeitnehmer bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen einen Zeitzuschlag. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass diese nur solche sind, die nicht dem Dienstplan des betreffenden Arbeitnehmers entsprechen.
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