LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.02.2010
L 15 P 33/06
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 40/02

Öffentliche Förderung teilstationärer PflegeeinrichtungenZuwendungen aus Landes-Glückspiel-VereinbarungenArt und Umfang der Anrechung auf Leistungen nach dem SGB XI

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen L 15 P 33/06

DRsp Nr. 2011/8370

Öffentliche Förderung teilstationärer PflegeeinrichtungenZuwendungen aus Landes-Glückspiel-VereinbarungenArt und Umfang der Anrechung auf Leistungen nach dem SGB XI

Die Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem ländereigenen Lotto-/Toto-Gesetz sind bei Abschreibungen im Rahmen der Finanzhaushalte der Pflegeheimbetreiber nach dem SGB XI nicht zu berücksichtigen. 2. Das gilt auch für Zinsersparnisse.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Investitionsaufwendungen für die vollstationäre Pflege und die Tagespflege gesondert berechnen zu dürfen.