Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Investitionsaufwendungen für die vollstationäre Pflege und die Tagespflege gesondert berechnen zu dürfen.
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