BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 11 AL 3/02 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 23/00
SG Schleswig, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 1/99

Objektive Beweislast und Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 3/02 R

DRsp Nr. 2002/13125

Objektive Beweislast und Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn sich der Kläger im Rahmen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X auf das Tatbestandsmerkmal des sich als unrichtig erweisenden Sachverhalts beruft, so geht es zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals durch die Tatsachengerichte nicht festgestellt werden kann. 2. Es verbietet sich bei einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die erforderliche Würdigung der Aussagen aller Zeugen, ihrer Glaubwürdigkeit und die daraus zu bildende Gesamtwürdigung ein Verzicht auf einzelne Zeugen, die entscheidungserhebliche Angaben machen können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten über die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit.