LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2008
15 Sa 1617/07
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1540/07

Oberarzt; Eingruppierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1617/07

DRsp Nr. 2008/18346

Oberarzt; Eingruppierung

»1. Begehrt ein nach § 16 b des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vergüteter Facharzt seine Ein- bzw. Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), muss er im Eingruppierungsrechtsstreit zumindest darlegen, welche medizinische Verantwortung ihm als Facharzt obliegt und welche über diesen Verantwortungsbereich als Facharzt hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er wahrzunehmen hat bzw. inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt. 2. Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 aufgenommene Kriterium "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" bedeutet zumindest für die seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 geschaffenen Tatbestände einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, ist der Facharzt nicht in die Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA eingruppiert.«

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16 c ;

Tatbestand: