LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2012
3 Sa 552/11
Normen:
BGB § 283; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 296
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 156/11

Nutzungsausfallentschädigung bei Dienstwagennutzung im Ausland; unbegründete Zahlungsklage wegen Wegfalls privater Dienstwagennutzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 552/11

DRsp Nr. 2012/5978

Nutzungsausfallentschädigung bei Dienstwagennutzung im Ausland; unbegründete Zahlungsklage wegen Wegfalls privater Dienstwagennutzung

Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 - 11 Ca 156/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 283; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.