OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2015
4 Ws 472/14 (V)
Normen:
JVollzGB III § 58 Abs. 1; JVollzGB III § 93; StVollzG § 115 Abs. 4 S. 2; JVollzGB III § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 8;
Fundstellen:
NStZ 2015, 481
NStZ 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 646/14
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 646/14

Nutzung von elektrischen Zigaretten in HafträumenKeine Ableitung eines Anspruchs auf Zulassung einer E-Zigarette aus § 25 Abs. 1 JVollzGB IAblehnung der Einstufung der Nutzung der E-Zigarette als medizinische VersorgungAnforderungen an die Entscheidung der JVA im Falle einer substantiierten Geltendmachung eines besonderen Bedürfnisses an dem Besitz eines Gegenstands zur Freizeitbeschäftigung durch einen Gefangenen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 4 Ws 472/14 (V)

DRsp Nr. 2015/4345

Nutzung von elektrischen Zigaretten in Hafträumen Keine Ableitung eines Anspruchs auf Zulassung einer E-Zigarette aus § 25 Abs. 1 JVollzGB I Ablehnung der Einstufung der Nutzung der E-Zigarette als medizinische Versorgung Anforderungen an die Entscheidung der JVA im Falle einer substantiierten Geltendmachung eines besonderen Bedürfnisses an dem Besitz eines Gegenstands zur Freizeitbeschäftigung durch einen Gefangenen

1. Die Regelung des § 25 Abs. 1 JVollzGB I erlaubt den Gefangenen nicht, in ihren Hafträumen elektrische Zigaretten zu nutzen.2. Macht ein Gefangener substantiiert ein besonderes Bedürfnis an dem Besitz eines Gegenstands zu seiner Freizeitbeschäftigung geltend, hat die Justizvollzugsanstalt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Untersagung des Besitzes gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.3. Will ein Gefangener in seinem Haftraum eine elektrische Zigarette nutzen, kann er sich derzeit nicht mit Gewicht allgemein auf gesundheitliche Belange berufen, weil Risiken und Nutzen elektrischer Zigaretten noch nicht hinreichend geklärt sind.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2014

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

a) b) c) 2. 3.