SG Dresden, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 114/14 ER
Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht vereinbarungsgebundenem Leistungserbringer; Nachtassistenz als Hilfe zur Pflege oder als Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe; erstangegangener Rehabilitationsträger; Hilfe zur Pflege; Leistungen zur Teilhabe; Leistungserbringer; passive Nachtassistenz; Pflegedienst; Rahmenvertrag; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Einrichtung; verpflichtendes Leistungsangebot; Wohngemeinschaft; zusätzliche Betreuungsleistungen; Zuständigkeitsklärung
LSG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 8 SO 8/15 B ER
DRsp Nr. 2015/16719
Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht vereinbarungsgebundenem Leistungserbringer; Nachtassistenz als Hilfe zur Pflege oder als Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe; erstangegangener Rehabilitationsträger; Hilfe zur Pflege; Leistungen zur Teilhabe; Leistungserbringer; passive Nachtassistenz; Pflegedienst; Rahmenvertrag; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Einrichtung; verpflichtendes Leistungsangebot; Wohngemeinschaft; zusätzliche Betreuungsleistungen; Zuständigkeitsklärung
1. Ein Anspruch auf Nachtassistenz kommt einerseits als Hilfe zur Pflege (in Gestalt einer anderen Verrichtung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und andererseits als Eingliederungshilfe in Betracht.2. Zur Abgrenzung zwischen stationärer Unterbringung und Formen des ambulant betreuten Wohnens.3. Die Erbringung von Leistungen durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kommt nach § 75 Abs. 4SGB XII nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer ein Leistungsangebot vorgelegt hat, das die Voraussetzung des § 76SGB XII erfüllt, und sich gegenüber dem Sozialhilfeträger schriftlich verpflichtet hat, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 SO 35/13 B ER - juris).
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