LSG Sachsen - Beschluss vom 23.06.2015
8 SO 8/15 B ER
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1; SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 13 Abs. 3a; SGB IX § 14; SächsBeWoG § 2; SGB XI § 45b; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 61 Abs. 5; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 4; SGB XII § 75 Abs. 5; SGB XII § 79; SGB XII § 98 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 114/14 ER

Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht vereinbarungsgebundenem Leistungserbringer; Nachtassistenz als Hilfe zur Pflege oder als Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe; erstangegangener Rehabilitationsträger; Hilfe zur Pflege; Leistungen zur Teilhabe; Leistungserbringer; passive Nachtassistenz; Pflegedienst; Rahmenvertrag; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Einrichtung; verpflichtendes Leistungsangebot; Wohngemeinschaft; zusätzliche Betreuungsleistungen; Zuständigkeitsklärung

LSG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 8 SO 8/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16719

Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht vereinbarungsgebundenem Leistungserbringer; Nachtassistenz als Hilfe zur Pflege oder als Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe; erstangegangener Rehabilitationsträger; Hilfe zur Pflege; Leistungen zur Teilhabe; Leistungserbringer; passive Nachtassistenz; Pflegedienst; Rahmenvertrag; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Einrichtung; verpflichtendes Leistungsangebot; Wohngemeinschaft; zusätzliche Betreuungsleistungen; Zuständigkeitsklärung

1. Ein Anspruch auf Nachtassistenz kommt einerseits als Hilfe zur Pflege (in Gestalt einer anderen Verrichtung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und andererseits als Eingliederungshilfe in Betracht. 2. Zur Abgrenzung zwischen stationärer Unterbringung und Formen des ambulant betreuten Wohnens. 3. Die Erbringung von Leistungen durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kommt nach § 75 Abs. 4 SGB XII nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer ein Leistungsangebot vorgelegt hat, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich gegenüber dem Sozialhilfeträger schriftlich verpflichtet hat, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 SO 35/13 B ER - juris).