LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2013
L 6 KR 1882/12 B
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; ZPO §§ 66ff;
Fundstellen:
NZS 2013, 759
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 816/11 - 09.10.2012,

Notwendigkeit einer Beiladung eines Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Streitverkündung

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 1882/12 B

DRsp Nr. 2013/8120

Notwendigkeit einer Beiladung eines Versicherten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Streitverkündung

1. Eine Beiladung ist nur bei Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten notwendig. 2. Die Streitverkündung ist im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2; ZPO §§ 66ff;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte zu Recht in mehreren Fällen bereits gezahlte Vergütungen für die an ihren Versicherten abgegebenen Oxybutynin-Instillationssets 0,1 % in Höhe von 7.368,79 EUR beanstandet und gegen unstreitige Vergütungsforderungen des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung).