OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2013
1 St OLG Ss 43/2013
Normen:
StPO § 140 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 335;

Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei erheblichen Zweifeln an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 1 St OLG Ss 43/2013

DRsp Nr. 2014/10545

Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei erheblichen Zweifeln an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung

Eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.

Tenor

I.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Amberg vorn 25. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Amberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 5; StPO § 335;

Gründe

Das Amtsgericht Amberg hat den Angeklagten am 25.10.2012 wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt,

Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Sprungrevision ist zulässig (§§ 335, 341 Abs. 1, 344, 345 SPD) und hat bereits mit der Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.