LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2004
3 Ta 45/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2934/01

Notwendige Kosten zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 45/04

DRsp Nr. 2004/7070

Notwendige Kosten zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht

Kann die Partei ihre Interessen vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Nachteile durch einen am Sitz des Bundesarbeitsgerichts ansässigen Rechtsanwalt wahren, sind die von ihr angesetzten Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld sowie die Übernachtungskosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Durch den vorbezeichneten Beschluss vom 17.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2003 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 802,60 EUR festgesetzt.

Es hat dabei die von der Beklagten angesetzten Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld sowie die Übernachtungskosten abgesetzt.

Gegen diesen ihr am 26.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die am 09.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 16.12.2003 begründet wurde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 19.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.