BSG - Urteil vom 01.09.2005
B 3 P 5/04 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2 § 14 Abs. 4 Nr. 4 § 15 § 36 § 37 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 P 13/02 - 30.04.2004,
SG Kiel, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 15/01

Notwendige Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung Pflegebedürftiger

BSG, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen B 3 P 5/04 R

DRsp Nr. 2005/21042

Notwendige Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung Pflegebedürftiger

Keine nach § 14 SGB XI berücksichtigungsfähige notwendige Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung beschreibt die Annahme, dass der Pflegebedürftige dazu angehalten werden müsse, regelmäßig Nahrung zu sich zu nehmen, weil er auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, trotz ausreichender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit regelmäßiger Nahrungsaufnahme entsprechend zu handeln. Es handelt sich vielmehr um einen Aufsichts- und Betreuungsbedarf, der nicht der physischen Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme gleichgesetzt werden darf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2 § 14 Abs. 4 Nr. 4 § 15 § 36 § 37 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Pflegegeld, hilfsweise Pflegesachleistungen der sozialen Pflegeversicherung beanspruchen kann.