Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (
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