LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.03.2009
L 11 R 5494/08 B
Normen:
SGG § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1818/07

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beiladung des Leistungserbringers im Streit um die Gewährung eines Hilfsmittels; Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 11 R 5494/08 B

DRsp Nr. 2009/8609

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beiladung des Leistungserbringers im Streit um die Gewährung eines Hilfsmittels; Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

Der Leistungserbringer ist im Streit zwischen Versicherten und Krankenkasse um die Gewährung eines Hilfsmittels nicht notwendig beizuladen. Dabei trifft das Beschwerdegericht im Fall der Beschwerde gegen eine vom Sozialgericht abgelehnte einfache Beiladung eine eigene Ermessensentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit dem dieses die von der Beklagten zu 2 beantragte Beiladung abgelehnt hat, ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Firma Geers Hörakustik AG und Co KG beizuladen.