I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Mai 2013, mit dem die Beiladung des Jobcenters Landkreis G abgelehnt worden ist.
Der 1988 geborene Kläger absolvierte von August 2004 bis Juni 2007 erfolgreich die Ausbildung als Koch. Im Anschluss daran erwarb er die Fachoberschulreife. Bis August 2012 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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