Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen -
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zahlung eines sog. Notbedarfs. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der anteiligen pfändungsfreien Monatsvergütung für Januar 2012 in Höhe von 1.109,60 € netto verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 56 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sich nicht in einer aktuellen Notlage befunden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, einen Vorschuss von seinem neuen Arbeitgeber ab dem 01.02.2012 zu erhalten. Er sei nämlich Geschäftsführer der Firma J .
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 07.02.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen -
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