LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2015
L 1 KR 105/13
Normen:
SGB V § 7; BbgRettG § 14;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 41/11

Notarzttätigkeit; Rettungsdienst; Personalgestaltung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 105/13

DRsp Nr. 2015/7077

Notarzttätigkeit; Rettungsdienst; Personalgestaltung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Februar 2013 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 sowie der Bescheid vom 23. Juni 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin ab dem 29. Oktober 2009 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 7; BbgRettG § 14;

Tatbestand: