VGH Bayern - Urteil vom 03.02.2023
4 N 22.303
Normen:
VwGO § 47; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; KAG Art. 2; KAG Art. 5; KAG Art. 8; BayKiBiG Art. 3 Abs. 2; BayKiBiG Art. 19 Nr. 5 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Normenkontrollklage gegen eine Kostenbeitragssatzung (Elternbeiträge) einer kommunalen Kindertageseinrichtung; Festlegung desselben Geltungsbeginns für zwei inhaltlich konkurrierende Regelungen durch den Normgeber; Abstellung auf den Zeitpunkt des jeweiligen Normbeschlusses in Anwendung der lex posterior-Regel

VGH Bayern, Urteil vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 4 N 22.303

DRsp Nr. 2023/3329

Normenkontrollklage gegen eine Kostenbeitragssatzung (Elternbeiträge) einer kommunalen Kindertageseinrichtung; Festlegung desselben Geltungsbeginns für zwei inhaltlich konkurrierende Regelungen durch den Normgeber; Abstellung auf den Zeitpunkt des jeweiligen Normbeschlusses in Anwendung der lex posterior-Regel

1. Legt ein Normgeber für zwei inhaltlich konkurrierende Regelungen denselben Geltungsbeginn fest, so lässt sich der Normenkonflikt nur auflösen, wenn in Anwendung der lex posterior-Regel auf den Zeitpunkt des jeweiligen Normbeschlusses abgestellt wird.2. Bei Elternbeiträgen einer kommunalen Kindertageseinrichtung muss nicht danach differenziert werden, ob die in der Einrichtung betreuten Kinder das dort angebotene Mittagessen tatsächlich in Anspruch nehmen.

Tenor

I.

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Verfahren.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten der Verfahren gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; KAG Art. 2; KAG Art. 5; KAG Art. 8; BayKiBiG Art. 3 Abs. 2; BayKiBiG Art. 19 Nr. 5 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Tatbestand