LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.03.2019
L 2/12 R 207/17
Normen:
SGB I § 33; BGB § 812;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 150/16

Nochmalige Auszahlung einer Altersrente wegen behaupteter Fehlüberweisung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 2/12 R 207/17

DRsp Nr. 2019/8475

Nochmalige Auszahlung einer Altersrente wegen behaupteter Fehlüberweisung

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33; BGB § 812;

Tatbestand:

Der 1947 geborene Kläger, der sich als Rentenberater ausweist (vgl. etwa Schreiben vom 26. Januar 2017, Bl. 29 GA), begehrt die (nochmalige) Auszahlung der Altersrentenzahlungen für die Monate Juli bis November 2014.

Der Kläger steht seit Jahren im Altersrentenbezug. Bis Juni 2014 überwies im Auftrag des beklagten Rentenversicherungsträgers entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 119 Abs. 1 SGB VI der Rentenservice der Deutschen Post AG (im Folgenden: Rentenservice) die monatlichen Rentenzahlungen auf ein Konto des Klägers bei der I. Bank. Bei diesem Konto handelte es sich jedenfalls seinerzeit um ein Gemeinschaftskonto, Inhaber waren der Kläger und seine Ehefrau J. K. (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 28. Dezember 2018, Bl. 138 GA).

Am 28. Mai 2014 ging beim Rentenservice in Berlin eine vom Kläger persönlich am 26. Mai 2014 unterzeichnete Änderungsanzeige ein (Bl. 719 VV). Mit dieser unter Verwendung des entsprechenden vom Rentenservice herausgegangenen Vordrucks verfassten Anzeige beantragte der Kläger, die Rentenzahlungen künftig auf das Postbankkonto mit der IBAN-Nr. DE L. zu überweisen.