I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.03.2003 - 7 Ca 378/03 - war dem beschwerdeführenden Kläger für eine am 06.02.2003 erhobene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine mit Schriftsatz vom 13.03.2003 erfolgte Klageerweiterung erstreckt.
In diesem Verfahren fielen an Gerichtskosten 211,50 EUR und an Rechtsanwaltskosten 531,28 EUR an.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|