LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.07.2006
8 Ta 114/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 378/03

Noch rechtzeitige Vorlage der Änderungsmitteilung im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 114/06

DRsp Nr. 2007/1117

Noch rechtzeitige Vorlage der Änderungsmitteilung im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

Hat der Antragsteller auf Anforderung einer Änderungsmitteilung nur einen ausgefüllten Vordruck ohne Belege vorgelegt und ist er auf eine weitere Aufforderung hin untätig geblieben, ist die daraufhin erfolgt Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe unbegründet, wenn der Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens (wenn auch mit erheblicher Verzögerung) Originalbelege beibringt, aus denen sich ergibt, dass bei ihm seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten sind (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.03.2003 - 7 Ca 378/03 - war dem beschwerdeführenden Kläger für eine am 06.02.2003 erhobene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine mit Schriftsatz vom 13.03.2003 erfolgte Klageerweiterung erstreckt.

In diesem Verfahren fielen an Gerichtskosten 211,50 EUR und an Rechtsanwaltskosten 531,28 EUR an.