LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2014
L 11 AS 762/13 NZB
Normen:
SGG § 144 ; SGG § 145 ; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 904/11

NichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung von Kostenübernahmen des Jobcenters für Online-Bewerbungen nicht feststellbarAbgrenzung zu einer bloßen tatsächlichen Einzelfall-Frage

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 762/13 NZB

DRsp Nr. 2014/2244

Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung von Kostenübernahmen des Jobcenters für Online-Bewerbungen nicht feststellbar Abgrenzung zu einer bloßen tatsächlichen Einzelfall-Frage

1. Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III hat der Grundsicherungsträger dahingehend Ermessen, in welcher Höhe Bewerbungskosten erstatten werden. Dabei ist die Festlegung von Pauschalen ebenso rechtmäßig wie der Voll-Ausschluss der Kostenerstattung für Online-Bewerbungen. 2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, welche besonderen Aufwendungen bei einer Online-Bewerbung anfallen. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die die Zulassung der Berufung bei Unterschreiten des Beschwerdewertes von 750 € nicht rechtfertigt. 3. Die Pauschalvergütung für Bewerbungskosten ist nach § 45 Abs. 6 SGB III kraft Gesetzes erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2013 - S 10 AS 904/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 ; SGG § 145 ; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 6;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von zusätzlichen Bewerbungskosten in Höhe von 30,98 EUR.