Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus H. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46 215,35 Euro festgesetzt.
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