BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 3 KR 53/17 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 13/14
SG Hannover, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 127/09

NichtzulassungsbeschwerdeWiedereinsetzung in den vorigen StandUnkenntnis über den Vertretungszwang kein Wiedereinsetzungsgrund

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 53/17 B

DRsp Nr. 2018/5264

Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Unkenntnis über den Vertretungszwang kein Wiedereinsetzungsgrund

1. Regelmäßig stellt eine Unkenntnis über den Vertretungszwang keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. 2. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis in aller Regel nicht. 3. Denn ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter muss zu für ihn nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus H. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46 215,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I