BSG - Beschluss vom 16.01.2018
B 8 SO 57/17 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3027/16
SG Freiburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 5296/14

NichtzulassungsbeschwerdeWiedereinsetzung in den vorigen StandEinlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels bei einem unzuständigen GerichtWeiterleitungsverpflichtung des GerichtsFristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang

BSG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 57/17 B

DRsp Nr. 2018/3016

Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Weiterleitungsverpflichtung des Gerichts Fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang

1. Geht ein fristgebundenes Rechtsmittel statt beim zuständigen Rechtsmittelgericht bei einem anderen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich (lediglich) verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. 2. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. 3. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten an der falschen Adressierung nicht mehr aus, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 4. Der eine Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er hierauf vertrauen durfte und der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang also fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können.

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.