LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2017
L 11 AS 850/16 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 821/15

NichtzulassungsbeschwerdeVorrang einer mündlichen VerhandlungUnzulässigkeit einer Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 850/16 NZB

DRsp Nr. 2017/1939

Nichtzulassungsbeschwerde Vorrang einer mündlichen Verhandlung Unzulässigkeit einer Beschwerde

1. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). 2. Die mündliche Verhandlung hat Vorrang; eine gleichwohl erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 3; SGG § 105 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 626,43 EUR sowie die Zahlung um 117,55 EUR höherer Heizkosten, insgesamt 743,98 EUR.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 02.11.2016 den zu erstattenden Betrag auf 626,43 EUR herabgesetzt, und im Übrigen (höhere Heizkosten) die Klage abgewiesen.

Am 05.12.2016 hat der Kläger beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung gegen die Berufung erhoben. Das SG hat mitgeteilt, am 17.01.2017 finde eine mündliche Verhandlung statt. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.