Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 626,43 EUR sowie die Zahlung um 117,55 EUR höherer Heizkosten, insgesamt 743,98 EUR.
Das Sozialgericht Bayreuth (
Am 05.12.2016 hat der Kläger beim
II.
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