BSG - Beschluss vom 09.01.2017
B 14 AS 395/16 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 649/16
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 483/15

NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 395/16 B

DRsp Nr. 2017/9553

Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Klägerin hat am 29.11.2016 beim BSG gegen den ihr am 1.11.2016 zugestellten vorgenannten Beschluss des Hessischen LSG "Revision" eingelegt. Am 30.12.2016 hat sie die Bewilligung von PKH beantragt.