Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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