BSG - Beschluss vom 09.01.2018
B 14 AS 240/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 145/13
SG Dresden, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2922/11

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerzögerungsrüge selbst kein RechtsbehelfEntscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 240/17 B

DRsp Nr. 2018/4071

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verzögerungsrüge selbst kein Rechtsbehelf Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels

1. Die Verzögerungsrüge, die selbst keinen Rechtsbehelf darstellt, kann auch nicht über § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG als Verfahrensrüge zu einer Zulassung der Revision führen. 2. Gegenstand der Prüfung im späteren Revisionsverfahren bei einer begründeten Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist nämlich dann nicht die Richtigkeit der in der Vorinstanz getroffenen Sachentscheidung, für die es auf die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels aber ankommen würde.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: